Kurztitel

Bundesstatistikgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Besondere Informations- und Beratungstätigkeit

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat, sofern ein Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, für folgende Informations- und Beratungstätigkeiten die Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren:
    1. Ziffer eins
      für Auskunftserteilungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, die über die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, hinausgehen und
    2. Ziffer 2
      für fachliche Beratungsleistungen in Angelegenheiten der Bundesstatistik, für besondere statistische Auswertungen und für die Zurverfügungstellung von statistischen Daten.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat auf eine adäquate Verwendung und Interpretation von veröffentlichten Statistiken hinzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      den zuständigen Bundesminister und den Statistikrat unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der Europäischen Union zur Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken und zur Durchführung von statistischen Erhebungen zu informieren und laufend über den Stand der Verhandlungen zu berichten;
    2. Ziffer 2
      dem Statistikrat unverzüglich
      1. Litera a
        die von ihm angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und
      2. Litera b
        die Tätigkeitsberichte und Arbeitsprogramme der Organe der Bundesstatistik gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu übermitteln.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR12067261

alte Dokumentnummer

N4199914596O