Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Regierungsinformation

Paragraph 93 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.