Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.