Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, – personenbezogene Daten nur übermitteln
- Ziffer einswenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
- Ziffer 2anderen Sicherheitsbehörden;
- Ziffer 3den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
- Ziffer 4den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
- Ziffer 5anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
- Ziffer 6an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
- Ziffer 7an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,).