Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zulässigkeit der Übermittlung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen – abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes und des Paragraph 57, Absatz 3, – personenbezogene Daten nur übermitteln
    1. Ziffer eins
      wenn der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, ihm die Möglichkeit eines schriftlichen Widerrufes eingeräumt wurde und er diese nicht genützt hat;
    2. Ziffer 2
      anderen Sicherheitsbehörden;
    3. Ziffer 3
      den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung;
    4. Ziffer 4
      den staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege;
    5. Ziffer 5
      anderen inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben bildet;
    6. Ziffer 6
      an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 2,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist;
    7. Ziffer 7
      an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Übermittlungen aus einer automationsunterstützt geführten Evidenz können statt dessen protokolliert werden; die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Erweisen sich übermittelte personenbezogene Daten im nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich scheint. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung (Paragraph 57,); Berichtigungen in Datensätzen der Zentralen Informationssammlung sind aber in allen weiteren Auskünften als solche kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067210

alte Dokumentnummer

N4199914390O