Absatz 2,Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt, Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.