Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
Text
Entlassung
§ 52. Die Entlassung bewirkt Paragraph 52, Die Entlassung bewirkt
die Auflösung des Dienstverhältnisses,
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.