Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
Text
ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2)Absatz 2,Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.