Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
    2. Ziffer 2
      hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 25,)

  1. Absatz 2,Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
  2. Absatz 3,Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.