Absatz eins,Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
- Ziffer einser sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
- Ziffer 2hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
- Ziffer 3er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.