Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 28, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
  2. Absatz 2,Die Behörde (Paragraph 39,) hat festzustellen, ob die für den Verzicht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bejahendenfalls hat sie auszusprechen, daß der Verzichtende die Staatsbürgerschaft in dem Zeitpunkt, in dem der Verzicht bei ihr eingelangt ist, verloren hat.
  3. Absatz 3,Der Bescheid, mit dem der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes festgestellt wird, ist schriftlich zu erlassen.