Absatz eins,Die Verzichtserklärung ist in schriftlicher Form bei der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzugeben. Paragraph 28, Absatz 4, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden kann. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)