Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Text

Paragraph 36,

Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist Paragraph 11, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.