Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, zu erstrecken auf
- Ziffer einsdie ehelichen Kinder des Fremden,
- Ziffer 2die unehelichen Kinder der Frau,
- Ziffer 3die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,
- Ziffer 4die Wahlkinder des Fremden,
sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremde sind.