Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 3, auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
    2. Ziffer 2
      er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
      2. Litera b
        die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
  2. Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.