Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

22.03.2006

Text

§ 12.

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

  1. Ziffer eins
    nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
    1. Litera a
      seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
    2. Litera b
      seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder
  2. Ziffer 2
    durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat oder
  3. Ziffer 3
    die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33 verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
  4. Ziffer 4
    die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist.