Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998,
Paragraph 11
01.01.1999
22.03.2006
Die Behörde hat sich unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in Paragraph 10, eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen.