Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Unmittelbare Ausfolgung

Paragraph 24,

Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

  1. Ziffer eins
    versandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
  2. Ziffer 2
    Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.
Die Ausfolgung ist von der Behörde (Dienststelle) zu beurkunden. Paragraph 22, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.