Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Text

Zustellungsbevollmächtigte

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmen, können die Parteien und Beteiligten natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
  2. Absatz 2,Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Schriftstücken befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat.