Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 76 a,

Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.