Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
Paragraph 76 a,
01.01.1999
31.12.2013
Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.