Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

Paragraph 67 f,

  1. Absatz eins,Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Die Beratung und die Abstimmung der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates sind nicht öffentlich.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)