Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph 61 a,

In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

  1. Ziffer eins
    auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
  2. Ziffer 2
    auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
  3. Ziffer 3
    auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts;
  4. Ziffer 4
    auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren.