Kurztitel

Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Text

TITEL I
ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

  1. Absatz einsDie Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.
  2. Absatz 2Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.