Absatz eins,Die Grenzgängerbewilligung berechtigt den Grenzgänger zur Aufnahme einer Beschäftigung bei dem angegebenen Arbeitgeber in einer Grenzzone. Bei wechselndem Beschäftigungsort kann unter Bedachtnahme auf die Arbeitsmarktlage im betreffenden Beschäftigungszweig die Beschäftigung auch außerhalb der Grenzzone zugelassen werden, sofern sich der Betriebssitz des Arbeitgebers in der Grenzzone befindet, für welche die Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.