Absatz eins,Die Zulassung zur Beschäftigung eines Praktikanten erfolgt durch die zuständige Stelle des Vertragsstaates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Praktikantenabkommen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,
Artikel 3
01.04.1998