Kurztitel

Praktikantenabkommen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Dauer der Beschäftigung als Praktikant richtet sich nach den Erfordernissen der angestrebten Ausbildung. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, kann jedoch, sofern es die jeweilige Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt, bis zu insgesamt 18 Monaten verlängert werden. Die im Artikel 1 Absatz 4 genannte Kommission kann innerhalb dieses Rahmens für bestimmte Berufe eine Mindest- und Höchstdauer empfehlen.
  2. Absatz 2,Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, bemüht sich die zuständige Stelle des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, den Praktikanten in ein anderes, gleichwertiges Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber, die einen Praktikanten auf Grund dieses Abkommens beschäftigen, haben der örtlich zuständigen Stelle unverzüglich Beginn und Ende der Beschäftigung sowie deren wesentliche Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Praktikanten schriftlich zu melden.