Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Text

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

Paragraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

  1. Ziffer eins
    die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
  2. Ziffer 2
    die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
  1. Absatz 2,Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,)
  3. Absatz 4,Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
    1. Ziffer eins
      das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.