Kurztitel

Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

29.04.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005

Text

Bewilligungspflichten

Paragraph 2, (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  1. Absatz 2Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:
    1. Ziffer eins
      die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,
    2. Ziffer 2
      die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und
    3. Ziffer 3
      eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.
  2. Absatz 3Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.
  3. Absatz 4Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Absatz 2, sicherzustellen.
  4. Absatz 5Zur Erreichung der Ziele des Absatz 2, kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI. Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.
  5. Absatz 6Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen unberührt.