Kurztitel
Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2005,
Text
Bewilligungspflichten
§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.Paragraph 2, (1) Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe von Chemikalien, die in den Listen 1 und 2 des Anhanges zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, bedürfen einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Bei der Bewilligungserteilung ist Bedacht zu nehmen auf:
die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere auf die Verbote und Gebote der CWK, sowie auf die Vermeidung der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen Österreichs, wobei Bedenken des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu berücksichtigen sind,
die Vermeidung schwerer ökonomischer Schäden für die Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftsbereiche, und
eine mögliche Gefahr für die innere Sicherheit Österreichs.
(3)Absatz 3Die Bewilligung kann zeitlich auf höchstens ein Jahr befristet werden und ist nicht übertragbar.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 2 sicherzustellen.Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung der Anforderungen des Absatz 2, sicherzustellen.
(5)Absatz 5Zur Erreichung der Ziele des Abs. 2 kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI. (Anm.: richtig: BGBl.) Nr. 52/1991, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.Zur Erreichung der Ziele des Absatz 2, kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das ganze Unternehmen oder für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich vorgeschrieben werden. Dieser verantwortliche Beauftragte muß den Voraussetzungen von Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI. Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, entsprechen. Die Bestellung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides, der die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorschreibt, anzuzeigen.
(6)Absatz 6Eine Bewilligung nach diesem Gesetz läßt Bewilligungspflichten nach anderen Gesetzen unberührt.