1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/1997
V
§ 7
30.08.1997
13.12.2019
1. WaffV
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.
18.10.2019
10006017
NOR12066150
N4199748570L