Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 35, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;
  2. Ziffer 2
    wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
    1. Litera a
      mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
    2. Litera b
      flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen;
  3. Ziffer 3
    wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint;
  4. Ziffer 4
    wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
  5. Ziffer 5
    wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
    1. Litera a
      um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 146 b, ABGB) oder
    2. Litera b
      um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
    3. Litera c
      um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat.
  6. Ziffer 6
    wenn nach den Umständen angenommen werden kann, der Betroffene habe unmittelbar zuvor die Binnengrenze (Paragraph eins, Absatz 9, Grenzkontrollgesetz) überschritten.
  1. Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
  2. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.