Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Hauptstück
Amtshilfe

1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe

Aufgabe

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
    3. Ziffer 3
      wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.
  2. Absatz 2,Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
    1. Ziffer eins
      durch Verwenden von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
    3. Ziffer 3
      wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066121

alte Dokumentnummer

N4199748175L