Absatz eins,Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
- Ziffer einsauf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
- Ziffer 2wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
- Ziffer 3wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, einer Sicherheitsorganisation dient.