Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.06.1997

Außerkrafttretensdatum

29.08.1997

Text

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

Paragraph 7, Für das Verbringen von Schußwaffen (Paragraph 37, WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in Paragraph 45, genannten Schußwaffen.