Absatz einsDas Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,
Paragraph 3,
21.06.1997
30.09.2012