(1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
BGBl. II Nr. 164/1997
§ 3
21.06.1997
30.09.2012