Absatz einsDas Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
- Ziffer einsüber Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der Untersuchungsergebnisse mitwirken;
- Ziffer 2jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
- Ziffer 3einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung teilnehmen.