Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.06.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Begutachtungsstellen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
  3. Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.