Absatz eins,Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.
Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
Paragraph 54
01.07.1997
30.09.2012