Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

10. Abschnitt
Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
    1. Ziffer eins
      unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;
    2. Ziffer 2
      verbotene Waffen (Paragraph 17,) unbefugt besitzt;
    3. Ziffer 3
      Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
    5. Ziffer 5
      genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (Paragraph 48,) abliefert.
  4. Absatz 4,Gemäß Absatz 3, abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. Paragraph 43, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.