Absatz eins,Wer, wenn auch nur fahrlässig,
- Ziffer einsunbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder führt;
- Ziffer 2verbotene Waffen (Paragraph 17,) unbefugt besitzt;
- Ziffer 3Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, verboten ist;
- Ziffer 4Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
- Ziffer 5genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.