Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
Paragraph 49
01.07.1997
31.08.2012
Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.