Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

9. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.