Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster der Anlage 1ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. Absatz 2,Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen zulässig für Menschen, die
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. Ziffer 2
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;
    3. Ziffer 3
      als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;
      dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. Ziffer 4
      sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.