Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2, zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
  3. Absatz 3,Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungspflichtige Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
  4. Absatz 4,Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.