Absatz eins,Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
- Ziffer einsvon Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
- Ziffer 2von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
- Ziffer 3von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
- Ziffer 4von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
- Ziffer 5von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
- Ziffer 6der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.