Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

27.04.2026

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schießstätten

Paragraph 14,

Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066051

alte Dokumentnummer

N4199744630L