Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
BG
Paragraph 14
01.07.1997
27.04.2026
WaffG
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
17.04.2026
10006016
NOR12066051
N4199744630L