Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Text

Vorläufiges Waffenverbot

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Waffen und Munition sowie
    2. Ziffer 2
      Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
    sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; Paragraph 50, SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (Paragraph 12,) durchzuführen, sofern sich hierfür aus Paragraph 48, Absatz 2, nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
  3. Absatz 3,Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
  4. Absatz 4,Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.