Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
Paragraph 3,
01.07.1997
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.