Waffengesetz 1996
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,
Paragraph 3
01.07.1997
Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.