Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Schußwaffen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
    1. Ziffer eins
      verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, Paragraphen 17 und 18);
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, Paragraphen 19 bis 23);
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, Paragraphen 30 bis 32);
    4. Ziffer 4
      sonstige Schußwaffen (Kategorie D, Paragraph 33,).
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.