Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,
Paragraph 54 a
01.01.1998
30.09.2002
Legende
Paragraph 54 a, Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (Paragraph 54, Absatz 3,) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.