Absatz eins,Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen:
- Ziffer einsDie im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
- Ziffer 2jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und
- Ziffer 3jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.