Kurztitel

Sperrgebiet Garnisonsübungsplatz Blumau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1997

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die im Katasterplan nach Paragraph eins, durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichneten Wege bleiben während jener Zeiten, in denen keine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder keine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist, vom Sperrgebiet ausgenommen.
  2. Absatz 2,Die Zeiten nach Absatz eins, sind durch Anschlag bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      beim Kommando des Garnisonsübungsplatzes Blumau und
    2. Ziffer 2
      bei den Gemeinden Blumau-Neurißhof und Günselsdorf.