Absatz eins,Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:
- Ziffer einsder Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, ABGB handelt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG);
- Ziffer 2der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
- Ziffer 3der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
- Ziffer 4der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
- Ziffer 5der Wählerevidenz des Hauptwohnsitzes, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 6der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 7dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
- Ziffer 8dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
- Ziffer 9der österreichischen Notariatskammer;
- Ziffer 10dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.