Asylgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 28
01.01.1998
31.12.2005
Ermittlungspflichten
Paragraph 28, Die Behörde hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.