Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Text

Versagung eines Fremdenpasses

Paragraph 81, (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

  1. Ziffer eins
    der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. Ziffer 2
    der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. Ziffer 3
    der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. Ziffer 4
    durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
  1. Absatz 2,Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.