Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 27
01.01.1998
31.12.2005
Träger von Privilegien und Immunitäten
Paragraph 27, Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 84, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.