Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 27, Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 84, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.