Absatz 2,Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 31, Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 5 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.